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   KG, 17.09.1971 - 1 W 286/71   

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https://dejure.org/1971,2352
KG, 17.09.1971 - 1 W 286/71 (https://dejure.org/1971,2352)
KG, Entscheidung vom 17.09.1971 - 1 W 286/71 (https://dejure.org/1971,2352)
KG, Entscheidung vom 17. September 1971 - 1 W 286/71 (https://dejure.org/1971,2352)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1972, 1091
  • FamRZ 1972, 152
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 28.02.1973 - IV ZB 63/72

    Vermerkung des Vaters eines nichtehelichen Kindes am Rande des Geburtseintrags -

    Das Oberlandesgericht hält die weiteren Beschwerden für unbegründet, sieht sich an einer Sachentscheidung aber durch die Entscheidung des Kammergerichts vom 17. September 1971 (FamRZ 1972, 152 = NJW 1972, 1091) gehindert und hat die Sache durch Beschluß vom 10. Juli 1972 (StAZ 1972, 307) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

    Die Vorschrift des Art. 12 § 3 Abs. 1 NEhelG, nach welcher derjenige Mann als Vater anzusehen ist, der vor Inkrafttreten des NEhelG rechtskräftig zur Unterhaltszahlung an das Kind verurteilt worden ist, stellt eine Sachnorm dar, die in Fällen von Auslandsberührung nur dann anzuwenden ist, wenn das deutsche internationale Privatrecht in dieser Rechtsfrage auf die deutschen Sachnormen verweist (so zutreffend BayObLG FamRZ 1972, 318 = NJW 1972, 1008 zu II 2 c; KG NJW 1972, 1091 zu II 2).

    Der Senat schließt sich daher entgegen der Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts, die von dem BayObLG (FamRZ 1972, 318 = NJW 1972, 1008) und dem OLG Celle (StAZ 1972, 344) sowie im Schrifttum von Henrich (StAZ 1971, 153, 158) geteilt wird, der Auffassung des Kammergerichts (FamRZ 1972, 152 = NJW 1972, 1091; ebenso Odersky, Nichtehelichengesetz 3. Aufl. Anm. V 1 zu Art. 12 § 3 und anscheinend auch Beitzke StAZ 1970, 235, 238) an.

  • KG, 19.12.1975 - 1 W 748/75

    Bestimmung der Anwendbarkeit deutschen oder ausländischen (hier: jugoslawischen)

    Damals war - wie heute - Legitimationsstatut das Heimatrecht des Vaters, während die herrschende Meinung seinerzeit angenommen hat, daß sich die das über die Unterhaltspflicht hinausgehende Rechtsverhältnis zwischen dem Erzeuger und dem nichtehelichen Kinde in entsprechender Anwendung der Art. 18, 19 EGBGB nach dem Heimatrecht des Erzeugers richte und Art. 21 EGBGB , der die Unterhaltspflicht des nichtehelichen Vaters grundsätzlich dem Heimatrecht der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes unterstellt, eine Ausnahmeregelung sei, die sich nicht auf die Feststellung der blutsmäßigen Abstammung erstrecke (vgl. dazu Senat, FamRZ 1972, 152/154 = NJW 1972, 1091/1092).

    Wenn auch zwischen Abstammungsstatut und Unterhaltsstatut ein Gleichlauf hergestellt werden muß, sofern deutsches Recht Unterhaltsstatut ist, bedeutet das nicht, daß in jenen Fällen die über die Unterhaltspflicht und über die insoweit bestehende Vorfrage der Abstammung hinausgehenden Rechtswirkungen zwischen dem nichtehelichen Vater und dem Kinde nach dem Unterhaltsstatut zu beurteilen wären (vgl. dazu Senat FamRZ 1972, 152/155 = NJW 1972, 1091/1094; OLG Hamm, aaO, vorl. Abs.; vgl. auch BGHZ 60, 247 sowie BGH NJW 1973, 950).

  • BGH, 19.03.1975 - IV ZB 28/74

    Anerkennung der Vaterschaft durch einen Ausländer

    Die Beischreibung hat daher in den genannten Fällen auch dann zu erfolgen, wenn das Anerkenntnis nicht dem Heimatrecht des Mannes, sondern nur den Vorschriften des deutschen Rechts entspricht (Beitzke StAZ 1970, 240 zu d; Odersky, Nichtehelichengesetz 3. Aufl., Anm. IX 3 c zu § 1600 a BGB S. 107; KG FamRZ 1972, 152 = NJW 1972, 1091; OLG Hamm FamRZ 1972, 52; so schon für das frühere Recht Dolle, Familienrecht Bd. II § 107 IV S. 477; a.A. Henrich StAZ 1971, 153 ff, 158 und Ansay und Wuppermann StAZ 1974, 113 ff, 122, die sich, wie das vorlegende Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, für ihre Ansicht zu Unrecht auf Art. 4 des oben genannten Abkommens vom 14. September 1961 berufen).
  • BGH, 19.03.1975 - IV ZB 34/74

    Beurkundung eines Vaterschaftsanerkenntnisses bei Abgabe nach Heimatrecht des

    Dasselbe gilt, wie der erkennende Senat in einem am heutigen Tage ergangenen und zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß - IV ZB 28/74 - entschieden hat, für das Vaterschaftsanerkenntnis eines Ausländers, das nur den Vorschriften des deutschen Rechts entspricht (ebenso Beitzke StAZ 1970, 240 zu d; Odersky, Nichtehelichengesetz, 3. Aufl. Anm. IX 3 c zu § 1600 a BGB S. 107; KG FamRZ 1972, 152 = NJW 1972, 1091; OLG Hamm FamRZ 1972, 52; so schon für das frühere Recht Dolle FamR Bd. II § 107 IV S. 477; a.A. Henrich StAZ 1971, 153 ff, 158).
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